|
Schweizer Bürgerrecht |
Erwerb des Schweizer Bürgerrechts
Die Schweiz kennt neben der Einbürgerung noch den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Abstammung oder Adoption von einem schweizerischen Elternteil. Durch Adoption kann das Schweizer Bürgerrecht jedoch nur dann erworben werden, wenn die adoptierte Person im Zeitpunkt der Adoption noch unmündig ist und die Adoption dem Kind die volle rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes verschafft.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, erwirbt das Kind das Schweizer Bürgerrecht nicht, und es ist auch keine erleichterte Einbürgerung möglich.
Sehr viele Staaten kennen wie die Schweiz das sogenannte "ius sanguinis", d.h. den Erwerb der Nationalität durch väterliche oder mütterliche Abstammung. Dazu gehören neben der Schweiz beispielsweise auch Deutschland und Österreich.
Daneben gibt es Länder, die das "ius soli", d.h. den Erwerb der Staatsangehörigkeit aufgrund der Geburt im entsprechenden Land, kennen. Dazu gehören die typischen Einwanderungsländer (USA, Südamerika, Kanada, Australien), nicht jedoch die Schweiz.
Andere Staaten wie z.B. Frankreich und Italien haben ein gemischtes System mit Elementen des ius sanguinis und des ius soli.
Der Erwerb einer Staatsangehörigkeit aufgrund des ius sanguinis oder des ius soli stellt begrifflich keine Einbürgerung dar. Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Abstammung und Adoption wird auf Bundesebene im Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts geregelt.
Quelle: Bundesamt für Migration (BFM)
|
|
|
|
|
|
Berechnen Sie die für Sie günstigste Krankenkassenprämie 2024. Geben Sie die Postleitzahl Ihres neues Wohnortes und Ihr Alter ein. |
|
Postleitzahl (Wohnort) |
|
|
|