Immigration Schweiz
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Adressen und Infos rund um die Immigration
Doppelbürgerrecht
Es gibt Staaten, welche das sogenannte "ius sanguinis", d.h. den Erwerb der Nationalität durch väterliche oder mütterliche Abstammung, kennen. Dazu gehören neben der Schweiz beispielsweise Deutschland und Österreich. Daneben gibt es Länder, die das "ius soli", d.h. den Erwerb der Staatsangehörigkeit aufgrund der Geburt im entsprechenden Land, kennen. Dazu gehören die typischen Einwanderungsländer (USA, Südamerika, Kanada, Australien), nicht jedoch die Schweiz. Andere Staaten wie z.B. Frankreich und Italien haben ein gemischtes System mit Elementen des ius sanguinis und des ius soli. Der Erwerb einer Staatsangehörigkeit aufgrund des ius sanguinis oder des ius soli stellt begrifflich keine Einbürgerung dar. Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Abstammung wird auf Bundesebene im Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (= Bürgerrechtsgesetz) geregelt.

Das Doppelbürgerrecht
Die weitaus meisten Doppelbürgerrechte entstehen nicht mehr als Folge der Einbürgerung, seitdem in nahezu allen Staaten Mann und Frau in Bezug auf die Weitergabe des Bürgerrechts an ihre Kinder gleichgestellt sind. Kinder aus national gemischten Ehen erwerben somit mindestens zwei Staatsangehörigkeiten. Nennenswerte Probleme hat es deswegen nicht gegeben. Der Militärdienst wird in der Regel in demjenigen Staat geleistet, in dem der Bewerber im Zeitpunkt der Aushebung wohnhaft ist. Wer im Ausland Militärdienst geleistet hat, wird in der Schweiz nicht mehr aufgeboten.

Das Doppelbürgerrecht ist in der Schweiz seit dem 1. Januar 1992 ohne Einschränkungen erlaubt. Wer sich in der Schweiz einbürgern lässt, muss somit nicht mehr wie früher auf die bisherige Staatsangehörigkeit verzichten (es besteht jedoch die Möglichkeit, dass das Recht des Herkunftsstaates den automatischen Bürgerrechtsverlust beim freiwilligen Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit vorsieht). Schweizer Bürger, welche im Ausland eine andere Staatsangehörigkeit erwerben, müssen (wie bereits vor 1992) nicht auf das Schweizer Bürgerrecht verzichten (es sei denn, der andere Staat verlange als Voraussetzung für den Erwerb der Staatsangehörigkeit den Verzicht auf die bisherige Staatszugehörigkeit).

Die schweizerischen Behörden können keine Auskunft über den Verlust oder die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit bei Einbürgerung in der Schweiz erteilen. Wer solche Informationen wünscht, kann sich mit den zuständigen Behörden der einzelnen Staaten in Verbindung setzen (in der Schweiz mit den entsprechenden diplomatischen oder konsularischen Vertretungen).

Quelle: Bundesamt für Migration (BFM)
 
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